Verordnung des EDI
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Art. 3 Obligatorische Angaben
1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
2 Die Angaben sind in Worten oder Zahlen zu machen. 3 Sie können:
4 Beträgt die grösste Oberfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, o und Anhang 2 Teil A Ziffer 3 auf der Packung oder dem Etikett zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten muss auf andere Weise (z. B. Merkblatt) bekannt gemacht oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. 5 Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die in einer neuen Verpackung zusammengefasst sind) kann auf die geforderten Angaben auf der äusseren Verpackung verzichtet werden, wenn diese:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |
