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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 34Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
1 Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss seine Kennzeichnung oder, falls diese fehlt, die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen enthalten:
a.
einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
b.
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
c.
gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;
d.
einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können;
e.
eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn mittels Aussagen oder Darstellungen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen der Risikofaktoren für die Entwicklung einer bestimmten Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos).
2 Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen beigefügt ist:
a.
eine nach Artikel 31 Absatz 3 bewilligte gesundheitsbezogene Angabe; oder
b.
eine gesundheitsbezogene Angabe nach Anhang 14.
3 Gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind verboten.