Verordnung des EDI
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Art. 42a Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels 40
1 Wird die Rezeptur eines Lebensmittels angepasst, um die Menge an zugesetztem Zucker oder zugesetztem Speisesalz zu reduzieren, so können die Konsumentinnen und Konsumenten darüber informiert werden, wenn:
2 Die Information muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
3 Die Information ist nicht zulässig auf Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |