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Art. 14
1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. 2 Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. 3 Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. 4 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:
5 Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |