|
Art. 25 Darstellung der Nährwertdeklaration
1 Die Angaben der Nährwertdeklaration müssen:
2 Der Energiewert und die Nährstoffmengen können zusätzlich in anderer Form angegeben oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden. 3 Für die Angaben nach Artikel 23 Absatz 3 gilt:
4 Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Angaben in anderer Form, als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, erfolgen. |