1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
- a.
- Sachbezeichnung (Art. 6 und 7);
- b.
- Verzeichnis der Zutaten (Art. 8 und 9);
- c.
- Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10 und 11);
- d.
- gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Art. 12);
- e.
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 13);
- f.
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden (Art. 14);
- g.
- Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt;
- h.
- Produktionsland von Lebensmitteln (Art. 15);
- i.
- Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln (Art. 16);
- j.3
- spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel (Art. 17);
- k.
- Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden;
- l.
- Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 18);
- m.
- Warenlos (Art. 19 und 20);
- n.
- Nährwertdeklaration (Art. 21–28);
- o.4
- Hinweis bei Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden (Art. 8 der Verordnung des EDI vom 27. Mai 20205 über gentechnisch veränderte Lebensmittel);
- p.
- gegebenenfalls das Identitätskennzeichen (Art. 36–38);
- q.
- weitere Angaben nach Anhang 2.
2 Die Angaben sind in Worten oder Zahlen zu machen.
3 Sie können:
- a.
- durch Piktogramme oder Symbole ergänzt werden;
- b.
- alternativ durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden, sofern das Verordnungsrecht dies vorsieht.
4 Beträgt die grösste Oberfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, o und Anhang 2 Teil A Ziffer 3 auf der Packung oder dem Etikett zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten muss auf andere Weise (z. B. Merkblatt) bekannt gemacht oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
5 Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die in einer neuen Verpackung zusammengefasst sind) kann auf die geforderten Angaben auf der äusseren Verpackung verzichtet werden, wenn diese:
- a.
- auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und
- b.
- von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
5 SR 817.022.51