|
Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln
1 Die obligatorischen Angaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht sein. 2 Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 3 Sie sind auf die Verpackung oder dem Etikett in einer Schriftgrösse mit einer x‑Höhe nach Anhang 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. 4 Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betragen. 5 Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |