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Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten
1 Die Herkunft eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, ist anzugeben, wenn:
2 Stammt eine nach Absatz 1 zu deklarierende Zutat aus unterschiedlichen Ländern, sind alle Herkunftsländer anzugeben. 2bis Anstelle des Herkunftslandes kann bei der freiwilligen Angabe der Herkunft von Zutaten ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika».33 3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei in Artikel 1 VLtH34 aufgeführten Zutaten tierischer Herkunft die Herkunft des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt. 4 Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). |
