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Verordnung des EDI
betreffend die Information über Lebensmittel
(LIV)

Art. 38 Besondere Bestimmungen

1 Das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen muss an­ge­bracht wer­den, be­vor das Er­zeug­nis den Her­stel­lungs­be­trieb ver­lässt.

2 Es muss gut les­bar, leicht ent­zif­fer­bar, un­aus­lösch­lich und deut­lich sicht­bar an­ge­bracht sein. Wird das Kenn­zei­chen in ei­nem Be­trieb in der Schweiz oder der EU an­ge­bracht, so muss es ei­ne ova­le Form ha­ben.

3 Bei Ver­pa­ckun­gen, die zer­leg­tes Fleisch oder Ne­ben­pro­duk­te der Schlach­tung ent­hal­ten, muss das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen so auf der Ver­pa­ckung be­fes­tigt oder auf­ge­druckt wer­den, dass es beim Öff­nen der Ver­pa­ckung zer­stört wird. Dies ist nicht er­for­der­lich, wenn die Ver­pa­ckung beim Öff­nen zer­stört wird. Bie­tet die Um­hül­lung den­sel­ben Schutz wie ei­ne Ver­pa­ckung, so darf das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen auf der Um­hül­lung be­fes­tigt wer­den.

4 Bei Er­zeug­nis­sen tie­ri­scher Her­kunft in Trans­port­be­häl­tern oder Gross­pa­ckun­gen, die für ei­ne wei­te­re Be­hand­lung, Ver­ar­bei­tung, Um­hül­lung oder Ver­pa­ckung in ei­nem an­de­ren Be­trieb be­stimmt sind, kann das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen auf der Aus­sen­flä­che des Be­hält­nis­ses oder der Pa­ckung an­ge­bracht wer­den.

5 Wird die Ver­pa­ckung oder die Um­hül­lung ei­nes Le­bens­mit­tels tie­ri­scher Her­kunft ent­fernt oder wur­de es in ei­nem an­de­ren Be­trieb ver­ar­bei­tet, so muss ein neu­es Iden­ti­täts­kenn­zei­chen an­ge­bracht wer­den; die­ses muss die Be­wil­li­gungs­num­mer des Be­triebs ent­hal­ten, in dem die­se Ar­beits­gän­ge statt­ge­fun­den ha­ben.

6 Wird das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen di­rekt auf dem Er­zeug­nis selbst an­ge­bracht, so müs­sen die ver­wen­de­ten Farb­stof­fe nach An­hang 1 Buch­sta­be a der Zu­satz­stoff­ver­ord­nung des EDI vom 25. No­vem­ber 201349 zu­ge­las­sen sein.