Legge federale
concernente l’imposta sul valore aggiunto
(Legge sull’IVA, LIVA)

del 12 giugno 2009 (Stato 1° gennaio 2024)


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Art. 22 Opzione per l’imposizione delle prestazioni escluse dall’imposta

1 Fat­to sal­vo il ca­po­ver­so 2, il con­tri­buen­te può as­sog­get­ta­re all’im­po­sta pre­sta­zio­ni che ne so­no esclu­se (op­zio­ne), pur­ché la in­di­chi chia­ra­men­te o la di­chia­ri nel ren­di­con­to.50

2 L’op­zio­ne è esclu­sa per:

a.
le pre­sta­zio­ni di cui all’ar­ti­co­lo 21 ca­po­ver­so 2 nu­me­ri 18, 19 e 23;
b.51
le pre­sta­zio­ni di cui all’ar­ti­co­lo 21 ca­po­ver­so 2 nu­me­ri 20 e 21, se il de­sti­na­ta­rio uti­liz­za o in­ten­de uti­liz­za­re il be­ne esclu­si­va­men­te a sco­po abi­ta­ti­vo.

50 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la L del 30 set. 2016, in vi­go­re dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).

51 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la L del 30 set. 2016, in vi­go­re dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

142 II 488 (2C_1115/2014) from 29. August 2016
Regeste: Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8).

149 II 147 (2C_876/2020) from 13. September 2022
Regeste: Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 29, 69 und 82 Abs. 1 lit. f MWSTG 2009; zur mehrwertsteuerlichen Abzugsberechtigung künftiger vorsteuerbelasteter Rückbaukosten, die zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. Dem Ersuchen um Erlass einer Feststellungsverfügung hat die steuerpflichtige Person im individuell-konkreten Fall einen präzis umschriebenen Sachverhalt zu unterlegen. Nur dieser ist von der ESTV zu beurteilen (E. 3.3). Begriff des Rückbaus (E. 3.2.3). Vorsteuerbelastete Rückbaukosten sind mehrwertsteuerrechtlich dann nach Massgabe der künftigen Nutzung des Grundstücks zu beurteilen, wenn der Unternehmensträger das bebaute Grundstück erwirbt, um sogleich den Rückbau der bisherigen Gebäude an die Hand zu nehmen und eine neue Überbauung zu realisieren. Eine nur sehr kurzfristige Nutzung zwischen Erwerb und Rückbau vermag nicht dazu zu führen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund der bisherigen (Zwischen-)Nutzung zu würdigen wäre (E. 3.2, 4.2-4.4).

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