Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 2 Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz gilt für:

a.
den Um­gang mit Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, das heisst für de­ren Her­stel­lung, Be­hand­lung, La­ge­rung, Trans­port und In­ver­kehr­brin­gen;
b.
die Kenn­zeich­nung und Auf­ma­chung von Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, die Wer­bung für sie und die über sie ver­brei­te­te In­for­ma­ti­on;
c.
die Ein-, Aus- und Durch­fuhr von Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den.

2 Es gilt für al­le Pro­duk­ti­ons-, Ver­ar­bei­tungs- und Ver­triebs­stu­fen, ein­sch­liess­lich der Pri­mär­pro­duk­ti­on, so­weit die­se der Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den dient.

3 Für ein­ge­führ­te Le­bens­mit­tel und Ge­brauchs­ge­gen­stän­de gilt die­ses Ge­setz, so­weit die Schweiz sich nicht durch völ­ker­recht­li­chen Ver­trag an­der­wei­tig ver­pflich­tet hat.

4 Die­ses Ge­setz gilt nicht für:

a.
die Pri­mär­pro­duk­ti­on von Le­bens­mit­teln für die pri­va­te häus­li­che Ver­wen­dung;
b.
die Ein­fuhr von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den für die pri­va­te häus­li­che Ver­wen­dung; vor­be­hal­ten bleibt Ab­satz 5;
c.
die häus­li­che Her­stel­lung, Be­hand­lung und La­ge­rung von Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den für die pri­va­te häus­li­che Ver­wen­dung;
d.
Stof­fe und Er­zeug­nis­se, die un­ter die Heil­mit­tel­ge­setz­ge­bung fal­len.

5 Der Bun­des­rat kann die Ein­fuhr von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, die für die pri­va­te häus­li­che Ver­wen­dung be­stimmt sind, be­schrän­ken.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

125 II 629 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 5 VEDALG; Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit. Auch nach neuem Recht sind alle Kantone befugt, Massnahmen bezüglich der Waren zu ergreifen, die auf ihrem Territorium vertrieben werden. Zusätzlich können gegebenenfalls die Behörden des Sitzkantons des Importeurs Anordnungen treffen; dies insbesondere dann, wenn nicht nur eine bestimmte Sendung betroffen ist, sondern Massnahmen von weiter reichender Bedeutung in Frage stehen (E. 2).

128 I 295 () from 28. März 2002
Regeste: Art. 8, 9, 16, 17, 26, 27, 36, 49 Abs. 1, 93, 105, 118 Abs. 2 lit. a BV; Art. 2 und 3 BGBM; Gesetz des Kantons Genf vom 9. Juni 2000 über die Werbung; abstrakte Normenkontrolle. Die Genfer Bestimmung, welche das Anbringen von Werbung für Tabak und für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund verbietet, der vom öffentlichen Grund her einsehbar ist, verstösst nicht gegen: - den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Alkohols, der Lebensmittel sowie von Radio und Fernsehen (E. 3) als auch hinsichtlich derjenigen im Bereich des Binnenmarktes (E. 4); - die Pressefreiheit sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit, soweit die geschäftsmässige Werbung in den Schutzbereich dieser Grundrechte fällt (E. 5a); - die Wirtschaftsfreiheit (E. 5b); - die Eigentumsgarantie (E. 6); - das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (E. 7). Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit von kantonalen Bestimmungen, welche die Werbung auf privatem Grund, soweit von öffentlichem Grund her einsehbar, der Kontrolle durch die öffentliche Gewalt unterstellt (E. 8), sowie des Verbots von Werbung auf fensterlosen Gebäudefassaden (E. 9).

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