Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 24 Information der Öffentlichkeit

1 Die zu­stän­di­gen Be­hör­den in­for­mie­ren die Öf­fent­lich­keit ins­be­son­de­re über:

a.
ih­re Kon­troll­tä­tig­kei­ten und de­ren Wirk­sam­keit;
b.
Le­bens­mit­tel und Ge­brauchs­ge­gen­stän­de, bei de­nen ein hin­rei­chen­der Ver­dacht be­steht, dass sie ein Ri­si­ko für die Ge­sund­heit mit sich brin­gen kön­nen.

2 Die zu­stän­di­gen Bun­des­be­hör­den kön­nen der Öf­fent­lich­keit und der ob­li­ga­to­ri­schen Schu­le er­näh­rungs­wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se von all­ge­mei­nem In­ter­es­se ver­mit­teln, wel­che na­ment­lich für die Ge­sund­heits­vor­sor­ge, den Ge­sund­heits­schutz und die nach­hal­ti­ge Er­näh­rung von Be­deu­tung sind.

3 Sie kön­nen die Öf­fent­lich­keits­ar­beit an­de­rer In­sti­tu­tio­nen un­ter­stüt­zen.

4 Der Öf­fent­lich­keit nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den:

a.
amt­li­che Kon­troll­be­rich­te so­wie die Do­ku­men­te, wel­che Schluss­fol­ge­run­gen über die bei der Kon­trol­le ge­won­ne­nen Er­kennt­nis­se und In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten (Art. 32 Abs. 1);
b.
Er­geb­nis­se von For­schungs­ar­bei­ten und Er­he­bun­gen (Art. 40), so­weit die­se Rück­schlüs­se auf be­trof­fe­ne Her­stel­le­rin­nen oder Her­stel­ler, Ver­trei­be­rin­nen oder Ver­trei­ber oder Pro­duk­te zu­las­sen;
c.
die Ri­si­ko­klas­sie­rung von Be­trie­ben durch die Voll­zugs­be­hör­den.

BGE

106 IA 38 () from 30. Januar 1980
Regeste: Negativer Kompetenzkonflikt auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei. - Welches Recht ist im Kompetenzkonfliktsverfahren nach Art. 83 lit. a OG heranzuziehen (E. 2)? - Art. 69bis BV, Art. 28 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 LMG. Auch bei importierten Waren sind die kantonalen Behörden für die Prüfung und für den Erlass der notwendigen Massnahmen zuständig (E. 3-8). Auslegung dieser Bestimmungen, namentlich nach der historischen (E. 5) und nach der teleologischen Methode (E. 7).

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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