Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung

1 Auf je­der Stu­fe der Pro­duk­ti­on, der Ver­ar­bei­tung und des Ver­triebs von Le­bens­mit­teln, von für die Le­bens­mit­tel­pro­duk­ti­on ge­hal­te­nen Tie­ren und von Ge­brauchs­ge­gen­stän­den wer­den ri­si­ko­ba­sier­te amt­li­che Kon­trol­len durch­ge­führt.

2 Die Voll­zugs­be­hör­den über­prü­fen die Ein­hal­tung der le­bens­mit­tel­recht­li­chen Be­stim­mun­gen. Ins­be­son­de­re über­prü­fen sie, ob:

a.
die Vor­schrif­ten der Selbst­kon­trol­le ein­ge­hal­ten wer­den und die Per­so­nen, die mit Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den um­ge­hen, die Hy­gie­ne­vor­schrif­ten be­ach­ten und die nö­ti­gen Fach­kennt­nis­se be­sit­zen;
b.
die Le­bens­mit­tel, Ge­brauchs­ge­gen­stän­de, Räu­me, Ein­rich­tun­gen, Fahr­zeu­ge, Her­stel­lungs­ver­fah­ren, Tie­re, Pflan­zen und land­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Bö­den den le­bens­mit­tel­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ent­spre­chen.

3 Um die Ein­hal­tung der le­bens­mit­tel­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zu über­prü­fen, kön­nen die Voll­zugs­be­hör­den Pro­ben er­he­ben, in Do­ku­men­te und an­de­re Auf­zeich­nun­gen Ein­blick neh­men so­wie da­von Ko­pi­en er­stel­len.

4 Sie ha­ben im Rah­men ih­rer Auf­ga­be Zu­gang zu Grund­stücken, Ge­bäu­den, Be­trie­ben, Räu­men, An­la­gen, Fahr­zeu­gen und sons­ti­gen In­fra­struk­tu­ren.

5 Der Bun­des­rat kann:

a.
die Art der Durch­füh­rung, die Kon­troll­fre­quen­zen und die Be­schei­ni­gung der amt­li­chen Kon­trol­len re­geln;
b.
vor­se­hen, dass Kon­trol­len in ein­zel­nen Be­rei­chen durch spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Per­so­nen vor­ge­nom­men wer­den.

BGE

106 IA 38 () from 30. Januar 1980
Regeste: Negativer Kompetenzkonflikt auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei. - Welches Recht ist im Kompetenzkonfliktsverfahren nach Art. 83 lit. a OG heranzuziehen (E. 2)? - Art. 69bis BV, Art. 28 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 LMG. Auch bei importierten Waren sind die kantonalen Behörden für die Prüfung und für den Erlass der notwendigen Massnahmen zuständig (E. 3-8). Auslegung dieser Bestimmungen, namentlich nach der historischen (E. 5) und nach der teleologischen Methode (E. 7).

117 IB 441 () from 20. Dezember 1991
Regeste: Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Art. 3 ff., 11 ff. sowie Art. 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0); Untersuchungs- und Beanstandungsverfahren gemäss dem Lebensmittelgesetz. 1. Beanstanden die Lebensmittelpolizeibehörden die Deklaration eines Lebensmittels als "light" beziehungsweise "kalorienreduziert", kommt dies im Ergebnis selbst dann einem Verbot, die Anpreisung weiterzuverwenden, gleich, wenn ein solches Verbot nicht ausdrücklich verfügt wird. Die Beanstandung enthält wenigstens eine Feststellung der Rechtslage. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Beanstandung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1c-d sowie E. 2). 2. Im Bereich der Lebensmittelpolizei sind alle Kantone berechtigt und verpflichtet, auf ihrem Gebiet die einschlägigen Vorschriften zu vollziehen. Für ein Untersuchungsverfahren nach dem Lebensmittelgesetz gilt die parallele Zuständigkeit aller Kantone, in denen ein Produkt vertrieben wird (E. 4a-b).

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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