vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2 Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3 Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.