Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 6 Inverkehrbringen

Als In­ver­kehr­brin­gen im Sin­ne die­ses Ge­set­zes gilt der Ver­trieb von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, je­de Form der ent­gelt­li­chen oder un­ent­gelt­li­chen Wei­ter­ga­be, das Be­reit­hal­ten für die ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Ab­ga­be, das An­bie­ten zur Ab­ga­be und die Ab­ga­be sel­ber.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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