Federal Act
on Foodstuffs and Utility Articles
(Foodstuffs Act, FSA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 20 June 2014 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 18 Protection against deception

1 All in­form­a­tion re­lat­ing to food­stuffs, con­sumer art­icles and cos­met­ics must cor­res­pond to the facts.

2 The present­a­tion, la­belling and pack­aging of products un­der para­graph 1 and their ad­vert­ising must not mis­lead con­sumers. The pro­vi­sions of the Trade­mark Pro­tec­tion Act of 28 Au­gust 19925 on in­dic­a­tions of Swiss ori­gin are re­served.

3 In par­tic­u­lar any present­a­tion, la­belling, pack­aging and ad­vert­ising that is li­able to de­ceive con­sumers as to the man­u­fac­ture, com­pos­i­tion, con­di­tion, meth­od of pro­duc­tion, stor­age life, coun­try of pro­duc­tion, ori­gin of the raw ma­ter­i­als or com­pon­ents, par­tic­u­lar ef­fects or spe­cial value of the product is re­garded as mis­lead­ing.

4 In or­der to guar­an­tee pro­tec­tion against de­cep­tion, the Fed­er­al Coun­cil may:

a.
provide a de­scrip­tion of food­stuffs and stip­u­late their des­ig­na­tion;
b.
stip­u­late re­quire­ments for food­stuffs, con­sumer art­icles and cos­met­ics;
c.
is­sue la­belling reg­u­la­tions for areas in which con­sumers as a res­ult of the product or the form of trad­ing may be es­pe­cially li­able to de­cep­tion;
d.
re­com­mend good man­u­fac­tur­ing prac­tices (GMP) for food­stuffs, con­sumer art­icles and cos­met­ics.

5 In or­der to im­ple­ment in­ter­na­tion­al ob­lig­a­tions, the Fed­er­al Coun­cil may make ad­di­tion­al util­ity art­icles sub­ject to the pro­vi­sions of this Art­icle.

BGE

124 II 398 () from 10. Juni 1998
Regeste: Art. 18 LMG; Art. 15 ff. Rebbaubeschluss. Kantonale Herkunftsbezeichnung "Goron" für Walliser Wein; Täuschungsverbot für eine Lebensmittelbezeichnung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Entscheide, die sich auf das Lebensmittelrecht und den Rebbaubeschluss des Bundes sowie auf kantonalrechtliche Vorschriften stützen (E. 1). Täuschungsverbot im Sinne von Art. 18 LMG (E. 3). Wenn ein Kanton die Verwendung eines Weinnamens an die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung im Sinne von Art. 16 Rebbaubeschluss werden (E. 5). Die Bezeichnung "Goron" für Walliser Weine ist eine solche Herkunftsbezeichnung; ihre Verwendung für nicht aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Art. 18 LMG (E. 6).

135 II 243 (2C_506/2008) from 2. Februar 2009
Regeste: Art. 3 lit. a Anhang 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Art. 63 LwG und Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung; Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) für den Weinbau über die Landesgrenzen hinaus; Herkunftsangabe. Beschwerderecht gegen einen kantonalen Erlass (E. 1.2). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Die Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung über die Landesgrenzen hinaus ist nicht mit dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar (E. 3). Sie widerspricht ebenfalls dem Bundesrecht; das ergibt sich namentlich aus der historischen Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung (E. 4.4) und aus den Anforderungen, welche an das System der kontrollierten Ursprungsbezeichnung gestellt werden, vor allem mit Blick auf die Weinlesekontrolle (E. 5.2), sowie aus dem Anliegen des Konsumentenschutzes (E. 5.3). Zudem können die Kantone nach Art. 63 LwG ab dem Weinjahrgang 2008 keine Weine mehr mit einer Klassierung herstellen und etikettieren lassen, die - wie die Herkunftsbezeichnung - im neuen Recht nicht mehr vorgesehen ist (E. 7).

144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4).

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