Federal Act
on Foodstuffs and Utility Articles
(Foodstuffs Act, FSA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 20 June 2014 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 48 Laboratories

1 The can­tons shall op­er­ate spe­cial­ised and ac­cred­ited labor­at­or­ies for the test­ing of samples.

2 They may merge labor­at­or­ies in or­der to op­er­ate them to­geth­er.

3 They may also del­eg­ate the test­ing of samples to ac­cred­ited in­spec­tion agen­cies.

BGE

100 IB 306 () from 11. Oktober 1974
Regeste: Lebensmittelpolizei (Art. 8 LMG): Da die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, ist es nach Art. 8 Abs. 2 LMG ausgeschlossen, dass ein Kanton für die mit der Untersuchung einer amtlichen Probe unmittelbar zusammenhängenden Umtriebe irgendwelche Geldleistungen verlangt.

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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