Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 13 Besondere Kennzeichnung

1 Der Bun­des­rat kann wei­te­re An­ga­ben vor­schrei­ben, na­ment­lich über:

a.
Halt­bar­keit;
b.
Auf­be­wah­rungs­art;
c.
Herkunft der Rohstoffe;
d.
Pro­duk­ti­ons­art;
e.
Zu­be­rei­tungs­art;
f.
be­son­de­re Wir­kun­gen;
g.
be­son­de­re Ge­fah­ren;
h.
Nähr­wert.

2 Er kann Vor­schrif­ten er­las­sen dar­über, wie Be­trie­be, die zu­be­rei­te­te Spei­sen an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ben, die Spei­sen auf ih­ren Menü­kar­ten zu kenn­zeich­nen ha­ben.

3 Er kann Vor­schrif­ten er­las­sen über die Kenn­zeich­nung zum Schutz der Ge­sund­heit be­son­ders ge­sund­heits­ge­fähr­de­ter Men­schen.

4 Er re­gelt:

a.
die Zu­läs­sig­keit nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ner An­ga­ben;
b.
die Kenn­zeich­nung von Le­bens­mit­teln, de­nen Stof­fe zu­ge­setzt wor­den sind, die als le­bens­not­wen­dig oder phy­sio­lo­gisch nütz­lich er­ach­tet wer­den.

5 Er kann fest­le­gen, dass wis­sen­schaft­li­che Da­ten und In­for­ma­tio­nen, die für die Be­grün­dung ei­ner ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be ver­wen­det wer­den, wäh­rend ei­ner be­stimm­ten Frist nicht zur Be­grün­dung der­sel­ben ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be für ein an­de­res Pro­dukt ver­wen­det wer­den kön­nen.

6 Die­se Vor­schrif­ten dür­fen kei­ne un­ver­hält­nis­mäs­si­ge ad­mi­nis­tra­ti­ve Mehr­be­las­tung für die Be­trie­be zur Fol­ge ha­ben.

BGE

117 IV 67 () from 19. Februar 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG. Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1). 2. Art. 11 ff., 16 LMG. Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16 LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2). 3. Art. 38 LMG. Die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes bestimmt sich nach den Gesetzen der Natur und nicht nach behördlichen Vorschriften. Der Umstand, dass in der zur Zeit der Taten geltenden Verordnung für die vom Täter in Verkehr gebrachten Feigen keine Grenzwerte in bezug auf die gesundheitsschädlichen Aflatoxine genannt wurden, weil beim Erlass jener Verordnung ein Aflatoxin-Problem bei Feigen noch nicht bekannt war, betrifft nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit, sondern die Frage der Schuld des Täters (E. 3).

128 I 295 () from 28. März 2002
Regeste: Art. 8, 9, 16, 17, 26, 27, 36, 49 Abs. 1, 93, 105, 118 Abs. 2 lit. a BV; Art. 2 und 3 BGBM; Gesetz des Kantons Genf vom 9. Juni 2000 über die Werbung; abstrakte Normenkontrolle. Die Genfer Bestimmung, welche das Anbringen von Werbung für Tabak und für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund verbietet, der vom öffentlichen Grund her einsehbar ist, verstösst nicht gegen: - den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Alkohols, der Lebensmittel sowie von Radio und Fernsehen (E. 3) als auch hinsichtlich derjenigen im Bereich des Binnenmarktes (E. 4); - die Pressefreiheit sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit, soweit die geschäftsmässige Werbung in den Schutzbereich dieser Grundrechte fällt (E. 5a); - die Wirtschaftsfreiheit (E. 5b); - die Eigentumsgarantie (E. 6); - das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (E. 7). Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit von kantonalen Bestimmungen, welche die Werbung auf privatem Grund, soweit von öffentlichem Grund her einsehbar, der Kontrolle durch die öffentliche Gewalt unterstellt (E. 8), sowie des Verbots von Werbung auf fensterlosen Gebäudefassaden (E. 9).

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