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Art. 14a Alkoholtestkäufe 5
1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchführen oder anordnen. 2 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks durch eine beauftragte minderjährige Person. 3 Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4 Der Bundesrat regelt insbesondere:
5 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 2 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457; BBl 2019 919). |