Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 20 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

1 Der Bun­des­rat kann phy­si­ka­li­sche, che­mi­sche, mi­kro­bio­lo­gi­sche oder bio­tech­no­lo­gi­sche Ver­fah­ren zur Her­stel­lung oder Be­hand­lung von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den ein­schrän­ken oder ver­bie­ten, wenn nach den ak­tu­el­len Er­kennt­nis­sen der Wis­sen­schaft ei­ne Ge­fähr­dung der Ge­sund­heit der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Er be­ach­tet da­bei die An­for­de­run­gen des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 20037.

2 Er kann be­stimm­te Zucht­me­tho­den zur Er­zeu­gung von Tie­ren, die zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln vor­ge­se­hen sind, ein­schrän­ken oder ver­bie­ten. Sind ent­spre­chen­de Nach­weis­me­tho­den ver­füg­bar, sind sie an­zu­wen­den.

3 Er kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, einschränken oder verbieten.

BGE

92 IV 107 () from 13. Juni 1966
Regeste: Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Räume, in denen Fleisch und Fleischwaren verkauft werden, vor ihrer Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen sind.

117 IB 441 () from 20. Dezember 1991
Regeste: Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Art. 3 ff., 11 ff. sowie Art. 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0); Untersuchungs- und Beanstandungsverfahren gemäss dem Lebensmittelgesetz. 1. Beanstanden die Lebensmittelpolizeibehörden die Deklaration eines Lebensmittels als "light" beziehungsweise "kalorienreduziert", kommt dies im Ergebnis selbst dann einem Verbot, die Anpreisung weiterzuverwenden, gleich, wenn ein solches Verbot nicht ausdrücklich verfügt wird. Die Beanstandung enthält wenigstens eine Feststellung der Rechtslage. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Beanstandung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1c-d sowie E. 2). 2. Im Bereich der Lebensmittelpolizei sind alle Kantone berechtigt und verpflichtet, auf ihrem Gebiet die einschlägigen Vorschriften zu vollziehen. Für ein Untersuchungsverfahren nach dem Lebensmittelgesetz gilt die parallele Zuständigkeit aller Kantone, in denen ein Produkt vertrieben wird (E. 4a-b).

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