Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

Art. 20 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

1 Der Bun­des­rat kann phy­si­ka­li­sche, che­mi­sche, mi­kro­bio­lo­gi­sche oder bio­tech­no­lo­gi­sche Ver­fah­ren zur Her­stel­lung oder Be­hand­lung von Le­bens­mit­teln oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­den ein­schrän­ken oder ver­bie­ten, wenn nach den ak­tu­el­len Er­kennt­nis­sen der Wis­sen­schaft ei­ne Ge­fähr­dung der Ge­sund­heit der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Er be­ach­tet da­bei die An­for­de­run­gen des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 20037.

2 Er kann be­stimm­te Zucht­me­tho­den zur Er­zeu­gung von Tie­ren, die zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln vor­ge­se­hen sind, ein­schrän­ken oder ver­bie­ten. Sind ent­spre­chen­de Nach­weis­me­tho­den ver­füg­bar, sind sie an­zu­wen­den.

3 Er kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, einschränken oder verbieten.