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Art. 23 Schutzmassnahmen
Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen. |