Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 24 Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
2 Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind. 3 Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen. 4 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
|