Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 26 Selbstkontrolle

1 Wer Le­bens­mit­tel oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­de her­stellt, be­han­delt, la­gert, trans­por­tiert, in Ver­kehr bringt, ein-, aus- oder durch­führt, muss da­für sor­gen, dass die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Er oder sie ist zur Selbst­kon­trol­le ver­pflich­tet.

2 Die amt­li­che Kon­trol­le ent­bin­det nicht von der Pflicht zur Selbst­kon­trol­le.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten der Selbst­kon­trol­le und ih­rer Do­ku­men­ta­ti­on. Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche Dokumentation vor.

4 Er kann An­for­de­run­gen an die Fach­kennt­nis­se von Per­so­nen fest­le­gen, die für die Selbst­kon­trol­le ver­ant­wort­lich sind.

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