Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 27 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

1 Wer fest­stellt, dass von ihm oder ihr in Ver­kehr ge­brach­te Le­bens­mit­tel oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­de die Ge­sund­heit ge­fähr­den kön­nen, muss si­cher­stel­len, dass die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nicht ge­schä­digt wer­den.

2 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass Fest­stel­lun­gen nach Ab­satz 1 den zu­stän­di­gen Be­hör­den ge­mel­det wer­den müs­sen.

3 Er re­gelt die Rück­nah­me und den Rück­ruf von Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, wel­che die Ge­sund­heit ge­fähr­den kön­nen.

4 Hal­te­rin­nen und Hal­ter, Ab­neh­me­rin­nen und Ab­neh­mer von Tie­ren, die zur Schlach­tung be­stimmt sind, müs­sen, wenn bei ei­nem Tier Ge­sund­heits­stö­run­gen auf­ge­tre­ten sind oder wenn ein Tier mit Arz­nei­mit­teln be­han­delt wor­den ist, die amt­li­che Tierärz­tin oder den amt­li­chen Tier­arzt oder die amt­li­che Fachas­sis­ten­tin oder den amt­li­chen Fachas­sis­ten­ten im öf­fent­li­chen Ve­te­ri­när­dienst in­for­mie­ren.

BGE

124 II 398 () from 10. Juni 1998
Regeste: Art. 18 LMG; Art. 15 ff. Rebbaubeschluss. Kantonale Herkunftsbezeichnung "Goron" für Walliser Wein; Täuschungsverbot für eine Lebensmittelbezeichnung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Entscheide, die sich auf das Lebensmittelrecht und den Rebbaubeschluss des Bundes sowie auf kantonalrechtliche Vorschriften stützen (E. 1). Täuschungsverbot im Sinne von Art. 18 LMG (E. 3). Wenn ein Kanton die Verwendung eines Weinnamens an die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung im Sinne von Art. 16 Rebbaubeschluss werden (E. 5). Die Bezeichnung "Goron" für Walliser Weine ist eine solche Herkunftsbezeichnung; ihre Verwendung für nicht aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Art. 18 LMG (E. 6).

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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