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Art. 28 Rückverfolgbarkeit
1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
2 Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können. 3 Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat. BGE
106 IA 38 () from 30. Januar 1980
Regeste: Negativer Kompetenzkonflikt auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei. - Welches Recht ist im Kompetenzkonfliktsverfahren nach Art. 83 lit. a OG heranzuziehen (E. 2)? - Art. 69bis BV, Art. 28 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 LMG. Auch bei importierten Waren sind die kantonalen Behörden für die Prüfung und für den Erlass der notwendigen Massnahmen zuständig (E. 3-8). Auslegung dieser Bestimmungen, namentlich nach der historischen (E. 5) und nach der teleologischen Methode (E. 7).
124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e). |