Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 28 Rückverfolgbarkeit

1 Über al­le Pro­duk­ti­ons-, Ver­ar­bei­tungs- und Ver­triebs­stu­fen müs­sen rück­ver­folg­bar sein:

a.
Le­bens­mit­tel, der Le­bens­mit­tel­her­stel­lung die­nen­de Tie­re so­wie al­le Stof­fe, die da­zu be­stimmt sind oder von de­nen vor­her­seh­bar ist, dass sie in ein Le­bens­mit­tel ver­ar­bei­tet wer­den;
b.
Be­darfs­ge­gen­stän­de;
c.
kos­me­ti­sche Mit­tel;
d.
Spiel­zeug.

2 Die Un­ter­neh­men müs­sen hier­für Sys­te­me und Ver­fah­ren ein­rich­ten, da­mit den Be­hör­den auf de­ren Ver­lan­gen Aus­künf­te über Lie­fe­ran­ten und Un­ter­neh­men, de­nen sie ih­re Pro­duk­te ge­lie­fert ha­ben, er­teilt wer­den kön­nen.

3 Der Bun­des­rat kann die Ver­pflich­tung zur Rück­ver­folg­bar­keit auf wei­te­re Ge­brauchs­ge­gen­stän­de aus­deh­nen, wenn sich die Schweiz durch einen völ­ker­recht­li­chen Ver­trag da­zu ver­pflich­tet hat.

BGE

106 IA 38 () from 30. Januar 1980
Regeste: Negativer Kompetenzkonflikt auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei. - Welches Recht ist im Kompetenzkonfliktsverfahren nach Art. 83 lit. a OG heranzuziehen (E. 2)? - Art. 69bis BV, Art. 28 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 LMG. Auch bei importierten Waren sind die kantonalen Behörden für die Prüfung und für den Erlass der notwendigen Massnahmen zuständig (E. 3-8). Auslegung dieser Bestimmungen, namentlich nach der historischen (E. 5) und nach der teleologischen Methode (E. 7).

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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