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Art. 29 Unterstützungs- und Auskunftspflicht
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss den Vollzugsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein, auf Verlangen Proben der angebotenen Produkte zur Verfügung stellen und die erforderlichen Auskünfte erteilen. 2 Wer Tiere schlachtet, muss die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungzweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen. |