Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 32 Kontrollergebnis

1 Die Voll­zugs­be­hör­den tei­len der im Be­trieb ver­ant­wort­li­chen Per­son das Er­geb­nis der Kon­trol­le schrift­lich mit. Der Bun­des­rat kann für die Schlacht­tier- und die Fleisch­un­ter­su­chung Aus­nah­men vor­se­hen.

2 Wird ei­ne Pro­be nicht be­an­stan­det, so kann die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer die Ver­gü­tung ih­res Wer­tes ver­lan­gen, so­fern die Pro­be einen be­stimm­ten Min­dest­wert er­reicht. Der Bun­des­rat be­stimmt die­sen Min­dest­wert.

BGE

125 II 629 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 5 VEDALG; Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit. Auch nach neuem Recht sind alle Kantone befugt, Massnahmen bezüglich der Waren zu ergreifen, die auf ihrem Territorium vertrieben werden. Zusätzlich können gegebenenfalls die Behörden des Sitzkantons des Importeurs Anordnungen treffen; dies insbesondere dann, wenn nicht nur eine bestimmte Sendung betroffen ist, sondern Massnahmen von weiter reichender Bedeutung in Frage stehen (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden