Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 33 Beanstandung

Stellt die Voll­zugs­be­hör­de fest, dass ge­setz­li­che An­for­de­run­gen nicht er­füllt sind, spricht sie ei­ne Be­an­stan­dung aus.

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