Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 34 Beanstandete Produkte
1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. 2 Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
3 Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. 5 Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
|