Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Voll­zugs­be­hör­den stel­len be­an­stan­de­te Pro­duk­te si­cher, wenn dies für den Schutz der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten oder Drit­ter er­for­der­lich ist.

2 Sie kön­nen auch im Fal­le ei­nes be­grün­de­ten Ver­dachts Pro­duk­te si­cher­stel­len, wenn dies für den Schutz der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten oder Drit­ter er­for­der­lich scheint.

3 Si­cher­ge­stell­te Pro­duk­te kön­nen amt­lich ver­wahrt wer­den.

4 Si­cher­ge­stell­te Pro­duk­te, die sich nicht auf­be­wah­ren las­sen, wer­den un­ter Be­rück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen der Be­trof­fe­nen ver­wer­tet oder be­sei­tigt.

BGE

117 IV 67 () from 19. Februar 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG. Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1). 2. Art. 11 ff., 16 LMG. Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16 LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2). 3. Art. 38 LMG. Die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes bestimmt sich nach den Gesetzen der Natur und nicht nach behördlichen Vorschriften. Der Umstand, dass in der zur Zeit der Taten geltenden Verordnung für die vom Täter in Verkehr gebrachten Feigen keine Grenzwerte in bezug auf die gesundheitsschädlichen Aflatoxine genannt wurden, weil beim Erlass jener Verordnung ein Aflatoxin-Problem bei Feigen noch nicht bekannt war, betrifft nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit, sondern die Frage der Schuld des Täters (E. 3).

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