Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 39 Einfuhrbeschränkungen

1 Die zu­stän­di­ge Bun­des­be­hör­de kann die Ein­fuhr be­stimm­ter, nicht si­che­rer Pro­duk­te ver­bie­ten, so­fern sich die Ge­fahr für die Ge­sund­heit der Be­völ­ke­rung nicht an­ders ab­wen­den lässt.

2 Sie kann an­ord­nen, dass be­stimm­te Pro­duk­te nur ein­ge­führt wer­den dür­fen, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Aus­fuhr­lan­des oder ei­ne ak­kre­di­tier­te Stel­le die Über­ein­stim­mung des Pro­dukts mit der schwei­ze­ri­schen Le­bens­mit­tel­ge­setz­ge­bung be­schei­nigt.

BGE

125 II 629 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 5 VEDALG; Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit. Auch nach neuem Recht sind alle Kantone befugt, Massnahmen bezüglich der Waren zu ergreifen, die auf ihrem Territorium vertrieben werden. Zusätzlich können gegebenenfalls die Behörden des Sitzkantons des Importeurs Anordnungen treffen; dies insbesondere dann, wenn nicht nur eine bestimmte Sendung betroffen ist, sondern Massnahmen von weiter reichender Bedeutung in Frage stehen (E. 2).

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