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Art. 46 Grenzüberschreitende Prüfungen
1 Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn:
2 Die zuständige Bundesbehörde kann verlangen, dass sie an der Kontrolle teilnehmen kann oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kontrolle durchführt, über deren Ergebnis informiert wird. 3 Die zuständigen schweizerischen Behörden können in den Ländern, aus denen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, Kontrollen von Betrieben durchführen, wenn:
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