Art. 5 Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen: - a.
- Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
- 1.
- die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- 2.
- bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
- 3.
- die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
- b.
- kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
- c.
- Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
- d.
- Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- e.
- Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
- f.
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- g.
- Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
- h.
- Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
- i.
- Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
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