Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone

1 Die Kan­to­ne er­las­sen die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für den kan­to­na­len Voll­zug und re­geln die Auf­ga­ben und die Or­ga­ni­sa­ti­on ih­rer Voll­zugs­or­ga­ne im Rah­men die­ses Ge­set­zes.

2 Sie brin­gen ih­re Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen den Bun­des­be­hör­den zur Kennt­nis.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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