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Art. 51 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. 2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig. 4 Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen. 5 Sie beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen. |