Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 52 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane

1 Der Bun­des­rat legt die fach­li­chen An­for­de­run­gen an die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der ver­schie­de­nen Voll­zugs­or­ga­ne fest.

2 Er be­stimmt die Aus­bil­dungs­gän­ge und die Ab­schlüs­se, über wel­che die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Voll­zugs­or­ga­ne ver­fü­gen müs­sen.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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