Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 54 Öffentliche Warnung

1 Stel­len die Voll­zugs­be­hör­den fest, dass nicht si­che­re Le­bens­mit­tel oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­de an ei­ne un­be­stimm­te Zahl von Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wor­den sind, so sor­gen sie da­für, dass die Be­völ­ke­rung in­for­miert und ihr emp­foh­len wird, wie sie sich ver­hal­ten soll.

2 Ist die Be­völ­ke­rung meh­re­rer Kan­to­ne ge­fähr­det, so in­for­mie­ren die Bun­des­be­hör­den und ge­ben Emp­feh­lun­gen ab.

3 In Fäl­len von ge­rin­ger Trag­wei­te kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de die In­for­ma­tio­nen über ein Ab­ruf­ver­fah­ren zu­gäng­lich ma­chen.

4 Die Be­hör­de hört, wenn mög­lich vor­gän­gig, an:

a.
die Per­son, wel­che das Pro­dukt her­ge­stellt, ein­ge­führt oder in Ver­kehr ge­bracht hat;
b.
die Kon­su­men­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen.

5 Sie kann die In­ver­kehr­brin­ge­rin oder den In­ver­kehr­brin­ger mit der In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit be­auf­tra­gen.

Court decisions

81 IV 181 () from June 17, 1955
Regeste: 1. Art. 1 lit. a LMG, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 LMV. Tabak und Tabakerzeugnisse sind Lebensmittel. 2. Art. 19 Abs. 1 LMV. "Eine günstigere gesundheitliche Wirkung" wird einem Lebensmittel nicht nur nachgerühmt, wenn behauptet wird, es vermöge die Gesundheit des Menschen zu verbessern, sondern auch, wenn es als weniger gesundheitsschädlich angcpriesen wird, als andere Erzeugnisse gleicher Gattung von Natur aus sind.

84 IV 73 () from April 25, 1958
Regeste: 1. Art. 113 Abs. 3 BV. Frage der Gesetzmässigkeit einer Verordnung des Bundesrates, die sich.. auf eine in einem Bundesgesetz erteilte Delegation stützt; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. II, 1). 2. Art. 104 Abs. 2 LMV. a) Verbot der Bezeichnung "zum Brotaufstrich" für Margarine und andere streichfähige Speisefette (Erw. I); b) Gesetzmässigkeit des Verbotes verneint, soweit es sich auf das Speisefett "Nussa" bezieht (Erw. II, 2-3).

92 I 162 () from April 1, 1966
Regeste: Gebühren für die Untersuchung des in eine Gemeinde eingeführten Fleisches (Nachfleischschau). 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG (Erw. 1-3). 2. Begriff des Bundesrechts im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4). 3. Ist nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen die Lebensmittelkontrolle in der Regel unentgeltlich? Frage offen gelassen (Erw. 5). 4. Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen für die Nachfleischschau jedenfalls in Gemeinden, in denen sie ähnlich wie die ordentliche Fleischschau (Untersuchung der Schlachttiere) durchgeführt wird, Gebühren erhoben werden. Das Bundesrecht (Art. 100 Abs. 2 eidg. Fleischschauverordnung) beschränkt nur die Höhe dieser Gebühren (Erw. 6, 7).

92 IV 107 () from June 13, 1966
Regeste: Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Räume, in denen Fleisch und Fleischwaren verkauft werden, vor ihrer Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen sind.

98 IV 134 () from June 2, 1972
Regeste: Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung. 1. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Bestellungen für diätetische Lebensmittel nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen (Erw. 1). 2. Die Rüge, diese Vorschrift verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen (Erw. 2).

108 IV 71 () from April 20, 1982
Regeste: Art. 54 LMG; Art. 449 LMV. Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer auf Gesetzesdelegation beruhenden Verordnung des Bundesrates. Art. 449 LMV, wonach aus Metall bestehendes Koch- und Essgeschirr und -besteck, etc., nicht aus Zink hergestellt sein darf, hält sich im Rahmen der dem Bundesrat durch Art. 54 LMG erteilten Kompetenz zum Erlass der nötigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit.

119 IV 289 () from Oct. 13, 1993
Regeste: Art. 25 und 148 StGB; Gehilfenschaft zum Betrug; Strafbarkeit der Teilnahme bei Alltagsgeschäften; Eigenverantwortung des Haupttäters. Gehilfenschaft zum Betrug durch den Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch unter richtiger Bezeichnung im Wissen darum, dass der Käufer dieses nur betrügerisch verwenden kann (durch Weiterverkauf unter der falschen Bezeichnung als europäisches Wildfleisch); keine Einschränkung der Teilnahmestrafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Käufers (E. 2). Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 41 Abs. 1 und Art. 54 LMG; Art. 67 Abs. 1 lit. e und f und Art. 108 Abs. 1 EFV; Falschbeurkundung durch die Bezeichnung von afrikanischem Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von Wildfleisch auch im Grosshandel. Der Grossist hat damit eine garantenähnliche Stellung zum Schutz der Konsumenten vor Täuschungen. Bezeichnet er afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch, macht er sich wegen Falschbeurkundung strafbar. Der Übertretungstatbestand von Art. 41 Abs. 1 LMG tritt insoweit zurück (E. 4).

134 II 272 (2C_234/2008) from July 28, 2008
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 53 LMG, Art. 33 VGG, Art. 14, 16 und 166 Abs. 2 LwG, GUB/GGA-Verordnung; Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Grundsätze des Rechts der geschützten Ursprungsbezeichnung und eines entsprechenden Pflichtenheftes (E. 2). Vorfrageweise Überprüfbarkeit des Pflichtenheftes auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit (E. 3). Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und Anwendung einer Ausnahmebestimmung, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (E. 4). Tragweite der Zertifizierungspflicht bzw. einer entsprechenden konkreten Anordnung zur Umsetzung derselben (E. 5).

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