Art. 55 Mitarbeit Dritter
1 Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
3 Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss. 4 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Dritte können keine Massnahmen verfügen. 5 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern. 6 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen. |