|
Art. 58 Gebühren
1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Gebühren werden erhoben für:
3 Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur. 4 Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben. 5 Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die Bundesbehörden fest. 6 Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren. |