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Art. 59 Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest. |
