Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

Art. 59 Bearbeitung von Personendaten

1 Die zu­stän­di­gen Be­hör­den von Bund und Kan­to­nen sind be­rech­tigt, Per­so­nen­da­ten, ein­sch­liess­lich Da­ten über ad­mi­nis­tra­ti­ve und straf­recht­li­che Ver­fol­gun­gen und Sank­tio­nen, zu be­ar­bei­ten, so­weit dies für den Voll­zug ih­rer Auf­ga­ben nach die­sem Ge­setz er­for­der­lich ist.

2 Der Bun­des­rat re­gelt Form und In­halt der Be­ar­bei­tung und legt Auf­be­wah­rungs- und Ver­nich­tungs­fris­ten fest.