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Art. 7 Lebensmittelsicherheit
1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. 2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. 5 Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. BGE
92 I 162 () from 1. April 1966
Regeste: Gebühren für die Untersuchung des in eine Gemeinde eingeführten Fleisches (Nachfleischschau). 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG (Erw. 1-3). 2. Begriff des Bundesrechts im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4). 3. Ist nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen die Lebensmittelkontrolle in der Regel unentgeltlich? Frage offen gelassen (Erw. 5). 4. Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen für die Nachfleischschau jedenfalls in Gemeinden, in denen sie ähnlich wie die ordentliche Fleischschau (Untersuchung der Schlachttiere) durchgeführt wird, Gebühren erhoben werden. Das Bundesrecht (Art. 100 Abs. 2 eidg. Fleischschauverordnung) beschränkt nur die Höhe dieser Gebühren (Erw. 6, 7).
99 IA 697 () from 7. November 1973
Regeste: Art. 4 BV und Art. 62 KV/SO (Gewaltentrennung). Rechtsnatur der solothurnischen Fleischschaugebühr (Erw. 2). Frage der gesetzlichen Grundlage (Erw. 3; teilweise Änderung der Rechtsprechung). |