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Art. 7 Lebensmittelsicherheit
1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. 2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. 5 Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |