Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 72 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Auf­he­bung und Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wer­den im An­hang ge­re­gelt.

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