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Art. 73 Übergangsbestimmung
1 Für Tabak und andere Raucherwaren sowie für Tabakerzeugnisse gelten bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes, jedoch längstens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Artikel 2–4, 6, 10, 12, 13, 15, 18, 20–25, 27–34, 36–43, 44, 45 und 47–57 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199223 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Die Geltungsdauer nach Absatz 1 wird bis zum 30. April 2025 verlängert.24 23 [AS 1995 1469; 1996 1725Anhang Ziff. 3; 1998 3033Anhang Ziff. 5; 2001 2790Anhang Ziff. 5; 2002 775; 2003 4803Anhang Ziff. 6; 2005 971; 2006 2197Anhang Ziff. 94, 2363Ziff. II; 2008 785; 2011 5227Ziff. I 2.8; 2013 3095Anhang 1 Ziff. 3] 24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Verlängerung der Übergangsregelung für Tabakprodukte), in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 240; BBl 2020 8765, 9317). BGE
144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4). |
