Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 8 Primärproduktion

Wer Tie­re oder Pflan­zen zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln pro­du­ziert, muss sie so pro­du­zie­ren, dass die ent­spre­chen­den Le­bens­mit­tel die mensch­li­che Ge­sund­heit nicht ge­fähr­den und nicht zu Täu­schung An­lass ge­ben.

BGE

92 I 162 () from 1. April 1966
Regeste: Gebühren für die Untersuchung des in eine Gemeinde eingeführten Fleisches (Nachfleischschau). 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG (Erw. 1-3). 2. Begriff des Bundesrechts im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4). 3. Ist nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen die Lebensmittelkontrolle in der Regel unentgeltlich? Frage offen gelassen (Erw. 5). 4. Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen für die Nachfleischschau jedenfalls in Gemeinden, in denen sie ähnlich wie die ordentliche Fleischschau (Untersuchung der Schlachttiere) durchgeführt wird, Gebühren erhoben werden. Das Bundesrecht (Art. 100 Abs. 2 eidg. Fleischschauverordnung) beschränkt nur die Höhe dieser Gebühren (Erw. 6, 7).

99 IA 697 () from 7. November 1973
Regeste: Art. 4 BV und Art. 62 KV/SO (Gewaltentrennung). Rechtsnatur der solothurnischen Fleischschaugebühr (Erw. 2). Frage der gesetzlichen Grundlage (Erw. 3; teilweise Änderung der Rechtsprechung).

100 IB 306 () from 11. Oktober 1974
Regeste: Lebensmittelpolizei (Art. 8 LMG): Da die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, ist es nach Art. 8 Abs. 2 LMG ausgeschlossen, dass ein Kanton für die mit der Untersuchung einer amtlichen Probe unmittelbar zusammenhängenden Umtriebe irgendwelche Geldleistungen verlangt.

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