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Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

Art. 8 Primärproduktion

Wer Tie­re oder Pflan­zen zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln pro­du­ziert, muss sie so pro­du­zie­ren, dass die ent­spre­chen­den Le­bens­mit­tel die mensch­li­che Ge­sund­heit nicht ge­fähr­den und nicht zu Täu­schung An­lass ge­ben.