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Art. 9 Fleischgewinnung
1 Der Bundesrat bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf. 2 Er bestimmt die Tierarten, die nur in nach Artikel 11 bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden dürfen. 3 Er regelt die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere. |