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Art. 27 Guaranteeing health protection
1 Any person who discovers that the foodstuffs or utility articles that they placed on the market may constitute a health risk must ensure that consumers are not harmed. 2 The Federal Council may provide that findings in terms of paragraph 1 must be reported to the competent authorities. 3 It shall regulate the withdrawal and recall of foodstuffs and utility articles that may pose a health risk. 4 Holders and purchasers of animals intended for slaughter must notify the official veterinarian or official assistant in the public veterinary service if there are health concerns concerning an animal or if an animal has been treated with therapeutic products. BGE
124 II 398 () from 10. Juni 1998
Regeste: Art. 18 LMG; Art. 15 ff. Rebbaubeschluss. Kantonale Herkunftsbezeichnung "Goron" für Walliser Wein; Täuschungsverbot für eine Lebensmittelbezeichnung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Entscheide, die sich auf das Lebensmittelrecht und den Rebbaubeschluss des Bundes sowie auf kantonalrechtliche Vorschriften stützen (E. 1). Täuschungsverbot im Sinne von Art. 18 LMG (E. 3). Wenn ein Kanton die Verwendung eines Weinnamens an die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung im Sinne von Art. 16 Rebbaubeschluss werden (E. 5). Die Bezeichnung "Goron" für Walliser Weine ist eine solche Herkunftsbezeichnung; ihre Verwendung für nicht aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Art. 18 LMG (E. 6).
124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e). |